Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die 2018 durchgeführte Räumung und Beseitigung von Baumhäusern und anderen Anlagen im Hambacher Wald durch die Polizei und RWE auf Weisung der CDU/FDP Landesregierung NRW rechtswidrig war.
Im Zuge der Räumung wurden zahlreiche Menschen verletzt. Der Journalist Steffen Meyn stürzte am 19.09.2018 von einer Hängebrücke in Beechtown und starb an seinen Verletzungen.
Dem Unfall vorausgegangen war eine Zermürbungstaktik der Polizei durch Schlafentzug mit heller Beleuchtung, Stroboskopbeleuchtung und Beschallung.
Innenministerium, Polizei, Verfassungsschutz und Kommunalen Behörden hatten schwerste Verletzungen von Aktivist:innen eingeplant, das belegt ein Ausschnitt aus einem Besprechungsprotokoll vom 29.08.2018.
In den Jahren 2012 bis 2018 errichteten Gegner:innen der Waldrodung, welche für eine Erweiterung des RWE Braunkohle-Tagebaus Hambach geplant war, im verbleibenden Hambacher Wald eine Vielzahl von Baumhäusern, Plattformen in Bäumen, Holzunterständen und Zelten auf dem Erdboden, Lagerflächen und anderen Anlagen.
Im Sommer 2018 wies das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW u.a. die beklagte Stadt Kerpen gegen deren Willen an, die im Hambacher Forst vorhandenen Baumhäuser im Wege des so genannten „Sofortvollzugs“ zu räumen und zu beseitigen. Dabei sollte die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht gestützt werden. In der Begründung der Weisung führte das Ministerium u.a. aus, dass die Baumhäuser baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt seien.
Ab dem 13.09.2018 räumte und beseitigte die Stadt Kerpen mit Amtshilfe starker Polizeikräfte und mit Unterstützung von Mitarbeitern des Energiekonzerns RWE sämtliche Anlagen der Protestbewegung am Boden und in den Bäumen, nachdem sie zuvor zum Verlassen der Anlagen binnen 30 Minuten aufgefordert hatte.
Der Kläger war damals Bewohner einer der Anlagen im Hambacher Forst und hält die Zerstörung seiner Wohnung für rechtswidrig.
Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zur Begründung führte es aus, die Maßnahme leide an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Vor allem sei aus der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe. Das aber sei nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz, die insofern nur vorgeschoben worden seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 23 K 7046/18 beim VG Köln.
Bilder: Nino Pandari und Stefan Kottas